Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Eine vom Vermieter einseitig auszuübende Wertsicherungsklausel unterliegt nicht dem Schriftormerfordernis eines Mietvertrages; § 550 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 65/13, 05.02.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
§ 550 Satz 1 BGB

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. September 2012 - XII ZR 112/10 - NJW 2013, 41).

Die Ausübung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB, so dass sie nicht dazu führen kann, dass ein wirksam auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über Gewerberaum ab der Anpassung der Vorauszahlungshöhe wegen Verstoßes gegen § 550 Satz 1 BGB für unbestimmte Zeit gilt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schriftsformerfordernis unbestimmte zeit Mieter vermieter Miete mietzeit Mietvertrag Unwirksamkeit Formmangel Formfehler Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop gewerblicher Mietvertrag Gewerbemietvertrag gewerbemietrecht