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Bei unzulässiger Schätzung eines Stromversorgers muss das Gericht eine eigene Schätzung gemäß §§ 286, 287 ZPO vornehmen; §§ 11 StromGVV; 11 GasGVV
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 243/12, 16.10.2013
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Beruhen Schlussrechnungen eines Stromversorgers auf einer Verbrauchsschätzung, zu der er nicht berechtigt war, führt dies nicht zu einem Forderungsausschluss auf Seiten des Versorgers, sondern hat nur zur Folge, dass er den ihren Schlussrechnungen zugrunde gelegten, bestrittenen Verbrauch des Verbrauchers gemäß §§ 286, 287 ZPO zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.

Durch die Berechtigung des Grundversorgers, bereits vorliegende Ablesedaten zu verwenden, sollen die Kosten unnötiger Doppelablesungen vermieden werden (BR-Drucks. 306/06, S. 32). Die Gefahr einer unnötigen Doppelablesung besteht jedoch nicht, wenn dem Grundversorger nur Schätzwerte übermittelt worden sind.

Der Grundversorger ist somit bei der Übermittlung bloßer Schätzwerte seitens des Netzbetreibers nicht von einer eigenen Verbrauchserfassung entbunden.

Wenn eine vorprozessuale Verbrauchsschätzung durch das Versorgungsunternehmen unzulässig war und eine Ablesung der Zählerstände nicht mehr möglich ist, muss das Versorgungsunternehmen den tatsächlichen Verbrauch, sofern er bestritten ist, im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.

Dabei ist, wenn eine exakte Ermittlung des tatsächlichen Verbrauchs auf andere Weise nicht möglich ist, eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO zulässig, sofern der Vortrag der Parteien eine hinreichende Grundlage für eine tatrichterliche Schätzung des Verbrauchs bietet.

Die gerichtliche Schätzung ist nicht mit einer (ordnungsgemäßen) Schätzung nach § 11 Abs. 3 StromGVV/GasGVV identisch.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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