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Astbruch vom gesunden Baum begründet keine Verkehrsicherungspflicht; §§ 839 BGB; 10 Abs. 1 ThürStrG
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 352/13, 06.03.2014
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OLG Nürnberg, AZ: 4 U 2123/13, 14.01.2014
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OLG Düsseldorf, AZ: I-9 U 38/13, 23.07.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verkehrssicherungpflicht risiko natur rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Schaden Schadensersatz Ast Baum Pappel Weichholz Weicholz Parkplatz Auto Beschädigung
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