Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Dem Käufer einer noch fertigzustellenden Immobilie kann bei Verzug des Bauträgers eine Nutzungsentschädigung zustehen; §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 172/13, 20.02.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.

Der längere Entzug der Gebrauchsmöglichkeit einer zum Eigengebrauch vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung kann einen Vermögensschaden begründen.

Dem Umstand, dass der Geschädigte noch nicht im Besitz der erworbenen Wohnung war, diese ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist, kommt keine Bedeutung zu.

Die Möglichkeit, eine erworbene Wohnung nutzen zu können, hat nach der Verkehrsanschauung einen Vermögenswert, der sich in objektiv messbaren Kriterien ausdrückt.

Es wäre ein unbefriedigendes Ergebnis, wenn dem sich im Verzug befindlichen Bauträger diese Zwangssituation des Erwerbers insoweit zugute käme, als er dem Erwerber lediglich die Kosten für die weiterbenutzte Wohnung erstatten müsste.

Ein Erwerber kann daher grundsätzlich Schadensersatz auch dann verlangen, wenn ihm durch die nicht rechtzeitige Vertragserfüllung die Nutzung von Wohnraum vorenthalten wird, dessen ständige Verfügbarkeit für seine eigene wirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.

Eine Nutzungsausfallentschädigung kann nicht versagt werden, wenn dem Erwerber während des Verzugs lediglich Wohnraum zur Verfügung stand, der mit dem erworbenen Wohnraum nicht vergleichbar ist, sondern eine deutlich geringere Qualität besitzt.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH alle Erwerber von noch fertigzustellenden oder zu errichtenden Immobilien gestärkt. Konnte der Käufer bei Verzug des Bauträgers bisher allenfalls die zusätzlichen Mieten der bisher genutzten Wohnung ersetzt verlangen, gibt der BGH dem Erwerber nunmehr auch die Möglichkeit, bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen bisher angemieteter Wohnung und der erworbenen Immobilie eine Nutzungsentschädigung gelten zu machen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verzug Bauträger immobilie Eigenheim Haus Verkäufer Bauträger Schaden Verzugsschaden Nutzungsausfall Nutzungsentschädigung Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop