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Dem Käufer einer noch fertigzustellenden Immobilie kann bei Verzug des Bauträgers eine Nutzungsentschädigung zustehen; §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 249 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 172/13, 20.02.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Mit dieser Entscheidung hat der BGH alle Erwerber von noch fertigzustellenden oder zu errichtenden Immobilien gestärkt. Konnte der Käufer bei Verzug des Bauträgers bisher allenfalls die zusätzlichen Mieten der bisher genutzten Wohnung ersetzt verlangen, gibt der BGH dem Erwerber nunmehr auch die Möglichkeit, bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen bisher angemieteter Wohnung und der erworbenen Immobilie eine Nutzungsentschädigung gelten zu machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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