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Keine Haftung des Bauherrn wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten für Schaden eines Bauarbeiters außerhalb der Arbeitszeiten; § 823 BGB
OLG Koblenz, AZ: 5 U 1090/13, 05.03.2014
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Einem Bauarbeiter, der außerhalb der Arbeitszeiten den Rohbau betreten hatte und dort zu Schaden gekommen war, ist ein Ersatzanspruch zu versagen (BGH, Urt.v. 10.07.1956; Az.: VI ZR 133/55 in BB 1956, 771).

Den Bauherrn trifft insoweit auch keine Verkehrssicherungspflicht, wenn sich nicht für eine bestimmte Gelegenheit aus einer Verabredung oder besonderen Umständen etwas anderes ergebe.

Der Eröffnung eines nur beschränkten Verkehrs entspricht auch eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht in dem Umfang, in dem das Grundstück dem Verkehr eröffnet wurde. Aus diesen Gründen kann jemand, der – selbst wenn er dazu berechtigt war – außerhalb der Arbeitszeit einen erkennbar nicht offenen Neubau betritt und dabei in einen unabgedeckten Kellerschacht stürzt, von dem Bauunternehmer keinen Schadensersatz verlangen, wenn dieser nicht wusste oder annehmen musste, dass jemand den Neubau befugterweise betreten werde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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