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"Halteverbot" für Kfz kann nicht im Mietvertrag durch Klausel vereinbart werden; §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 535 BGB
AG Münster (Westf.), AZ: 8 C 2524/13, 19.02.2014
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Eine Klausel im Mietvertrag, die dem Mieter ohne Ausnahme das Halten sowie die Nutzung von Kraftfahrzeugen verbietet, ist unwirksam, § 307 Abs. 1 BGB.

Dies gilt insbesondere dann wenn die Nutzung solcher Fahrzeuge kategorisch untersagt wird und nur im Ausnahmefall eine Ausnahmegenehmigung von der Vermieterin erteilt wird, der Mieter allerdings ausdrücklich keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung hat.
Dass dieser Sachverhalt ausgerechnet aus Deutschlands Fahrradstadt Nr. 1 kommt, überrascht nicht. Ebenso wenig die Entscheidung des Amtsgerichts, dass ein "Halteverbot" für Pkws im Mietvertrag nicht wirksam vereinbart werden kann.

Die Entscheidung wurde mittlerweile durch das LG Münster bestätigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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