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Parteien können bzgl. der Wohnflächen eine andere Bedeutung beimessen, als in der II. BerechnungsVO oder DIN 283 normiert ist, was bei einem Mieterhöhungsverlangen zu berücksichtigen ist; §§ 558, 558a Abs. 1 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 117/13, 11.07.2013
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Das Erhöhungsverlangen muss in formeller Hinsicht Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können.

Grundsätzlich ist der Begriff der "Wohnfläche" im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum anhand der Bestimmungen der vorliegend für preisgebundenen Wohnraum noch anwendbaren §§ 42 bis 44 der II. BerechnungsVO, die ab dem 01.01.2004 durch die auf Grund § 19 Abs. 1 S. 2 WoFG erlassene Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 25.11.2003 (WoFlV; BGBl I, 2346) im Wesentlichen gleich lautend ersetzt worden sind, auszulegen und zu ermitteln.

Soweit die Vorschriften der DIN 283 einerseits und der §§ 42 bis 44 der II. BerechnungsVO sowie der Wohnflächenverordnung andererseits geringfügig voneinander abweichen und bei der Ermittlung der Wohnfläche im Einzelfall unter Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, kann dahinstehen, welche Berechnungsmethode anzuwenden ist.

Die angestellten Erwägungen schließen es allerdings nicht aus, dass die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine von den obigen Ausführungen abweichende Bedeutung beimessen.

Bleibt die aktuell geschuldete Miete netto nicht hinter der ortsüblichen Vergleichsmiete i.S.d. § 558 Abs. 2 BGB zurück, besteht ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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