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Parteien können bzgl. der Wohnflächen eine andere Bedeutung beimessen, als in der II. BerechnungsVO oder DIN 283 normiert ist, was bei einem Mieterhöhungsverlangen zu berücksichtigen ist; §§ 558, 558a Abs. 1 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 117/13, 11.07.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 33/18, 17.04.2019
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Keywords: MIeterhöhungsbegehren WOhnfläche Nutzfläche Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Mieter Vermieter Mietvertrag berechnung qm quadratmeter
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