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Bei erheblichen Leerstand in einem Wohnhaus gilt § 9 Abs. 1 HeizkostenV nicht, sondern § 9a Abs. 1 HeizkostenV ist analog anwenbar
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 138/13, 17.12.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nebenkostenabrechnung Heizkostenabrechnung Betriebskostenbrechnung Leerstand leerwohnen ungerechtfertigt ungerecht Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mieter Vermieter Mietvertrag
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