Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Der nachträgliche Wegfall der Abgeschlossenheit von Sondereigentum zu Gemeinschaftseigentum berührt Bestand und Umfang des in der Teilungserklärung ausgestalteten Wohnungseigentums nicht (BGHZ 146, 24); §§ 1 Abs. 5, 7 Abs. 3 WEG
OLG München, AZ: 34 Wx 3/14, 31.03.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Weicht die tatsächliche - ursprüngliche oder aber nachträglich vorgenommene bzw. beabsichtigte - bauliche Ausführung vom Aufteilungsplan ab, so wird Sondereigentum von gemeinschaftlichem Eigentum auch dann nach dem durch Bezugnahme nach § 7 Abs. 3 WEG zum Grundbuchinhalt gewordenen Aufteilungsplan abgegrenzt, wenn sich die einzelnen Sondereigentumsräume nach dem Aufteilungsplan identifizieren lassen und ihre Abgrenzung untereinander und gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum nach dem Aufteilungsplan möglich ist oder bleibt (siehe BGH NZM 2004, 103).

Sondereigentum kann auch an durch bloße "Luftschranken" begrenzten Teilräumen bestehen (BGH ZMR 2008, 897).

Der nachträgliche Wegfall der Abgeschlossenheit von Sondereigentum zu Gemeinschaftseigentum berührt Bestand und Umfang des in der Teilungserklärung ausgestalteten Wohnungseigentums ebenfalls nicht (BGHZ 146, 241).

Demgemäß muss es den Wohnungseigentümern überlassen bleiben, ob sie die Maßnahme über eine Veränderung der Sondereigentumsverhältnisse nach § 4 Abs. 1 und 2 WEG (siehe BayObLG Rpfleger 1993, 488/489) abwickeln oder aber ohne eigentumsrechtliche Änderung nur eine im Grundbuch eintragungsfähige Vereinbarung treffen, die ihr auf das Gemeinschaftseigentum bezogenes Verhältnis untereinander abweichend regelt (§ 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 WEG).
OLG München; Beschluss vom 31.03.2014; Az.: 34 Wx 3/14
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abgeschlossenheit Grundbucheintragung Sondereigentum Sondernutzungsrecht Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Veränderung Vereinbarung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop WOhnungseigentümergemeinschaft Notar