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Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Mieten bei zu geringer Wohnungsgröße bei Offensichtlichkeit der Flächenabweichung; §§ 535, 536, 536b, 812 BGB
AG Bad Segeberg, AZ: 17 C 268/13, 07.04.2014
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Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Wohnfläche kann zwischen Mietvertragsparteien zwar eine konkludente Wohnflächenvereinbarung auch dann zustande kommen, wenn in einem schriftlich festgehaltenen Mietvertrag eine Angabe zur Wohnfläche fehlt.

Dies setzt aber voraus, dass die Parteien vor Abschluss des Mietvertrags über die Wohnfläche verhandelt und insoweit Einigkeit erzielt haben oder übereinstimmend von einer bestimmten Größe ausgegangen sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2010 - VIII ZR 256/09, NJW 2010, 2648 f.).

Eine Vermieterbescheinigung ist unerheblich, wenn diese Bescheinigung zeitlich erst nach Abschluss des Mietvertrages von dem Vermieter erstellt worden ist.

Zwar trifft den Mieter grundsätzlich keine Obliegenheit, die Wohnung bereits bei Vertragsschluss auszumessen, um die Wohnflächenangabe im Mietvertrag zu überprüfen (vgl. nur LG München I, Urt. v. 19.12.2013 - 31 S 6768/13, WuM 2014, 135, 136).

Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Mieter einen konkreten Anlass hierzu hatte. Dies ist der Fall, wenn die Flächenabweichung in einer Einzimmerwohnung 57,98% beträgt und der Mieter vor Abschluss eines „Anschlussmietvertrages“ bereits mehr als zwei Jahre in der Wohnung wohnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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