Detailansicht Urteil
Kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Mieten bei zu geringer Wohnungsgröße bei Offensichtlichkeit der Flächenabweichung; §§ 535, 536, 536b, 812 BGB
AG Bad Segeberg, AZ: 17 C 268/13, 07.04.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 11 C 545/13, 07.07.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 209/10, 02.03.2011
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungsgröße Miete Mietvertrag Flächenvereinbarung Wohnflächen Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Mietminderung ungerechtfertigte Bereicherung Vermieter Mieter Mietmangel Mietmängel Abweichung mehr als 10 %
Ähnliche Urteile
- Kündigung wegen Mietrückstände (hier 2 Monate) kann treuwidrig sein, §§ 543, 546, 372, 242 BGB
- Kautionsrückzahlungsanspruch der Mietererben
- Verdunkeltes Kellerfenster ist kein Grund zur Mietminderung; §§ 535, 536 BGB
- Beweissicherungsverfahren auch bei unstreitiger Verursachung zulässig, wenn der Beseitigungsaufwand ungeklärt ist; §§ 485 ff ZPO
- Vermieter kann im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO nicht die fehlende Mitwirkungspflicht des Mieters zur Mängelbeseitigung beanstanden
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Einstimmigkeit Beschluss Teilungserklärung Garage Miete Veränderung Anfechtungsklage Schimmel Arzthaftung Abschleppen Wohnungseigentümer Makler Treppenlift Kurioses Organisationsbeschluss Nutzungsentschädigung Telefonwerbung Tierhaltung Jahresabrechnung Beirat Mietminderung Verwalter Nachbarrecht Wurzeln Protokoll Verwaltungsbeirat Gemeinschaftseigentum Gegenabmahnung Wirtschaftsplan Kündigung Sondereigentum Abmahnung Verkehrsunfall Eigentümerversammlung Eigenbedarfskündigung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!