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Fortsetzung einer abgebrochenen Eigentümerversammlung kann bei drohender Verjährung von Ansprüchen im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden; §§ 204 BGB; 21 Abs. 2 und Abs. 4 WEG; 935 ff ZPO
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 74/13, 06.06.2013
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Gemäß § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen, dass eine abgebrochene Eigentümerversammlung, auf der nicht über alle Punkte der Tagesordnung Beschluss gefasst wurde, fortgesetzt wird.

Dieser Anspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn der Ablauf der Verjährungshemmung aus § 204 Abs.2 BGB droht, mit der Folge, mögliche Schadensersatzansprüche gegen einen Miteigentümer aufgrund fehlender Möglichkeit des Betreibens eines bereits anhängigen Schadensersatzverfahrens beim Amtsgericht weiterzuverfolgen.

Allein die Tatsache, dass die mögliche Rechtsgefährdung dem Verfügungskläger bereits seit längerem bekannt war, widerlegt die Dringlichkeit nicht. Neben dem genannten Zeitaspekt ist immer auch zu berücksichtigen, ob der Verfügungskläger achtenswerte Motive für die verzögerte Beantragung einer einstweiligen Verfügung hat.

Ob die Schadensersatzansprüche gegen einen anderen Miteigentümer tatsächlich bestehen, ist nicht im Rahmen der einstweiligen Verfügung auf Fortsetzung der Eigentümerversammlung zu prüfen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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