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Bei der Kostenfestsetzung in WEG-Verfahren gilt das Kopfprinzip, wenn die Gesamtschuldnerschaft nicht ausgesprochen wurde oder sich aus den Entscheidungsgründen ergibt; § 100 Abs. 4 ZPO
AG Bremen, AZ: 29 C 110/12, 14.05.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kostenerstattung gesamtschuldnerische Haftung Ausspruch kopfteile Wohnungseigentümer Beschlussanfechtung KFB Kostenfestsetzungsbeschluss Anerkenntnisurteil Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop WEG-Verfahren
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