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Bei der Kostenfestsetzung in WEG-Verfahren gilt das Kopfprinzip, wenn die Gesamtschuldnerschaft nicht ausgesprochen wurde oder sich aus den Entscheidungsgründen ergibt; § 100 Abs. 4 ZPO
AG Bremen, AZ: 29 C 110/12, 14.05.2013
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Für eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung ist es erforderlich, dass entweder in der Kostengrundentscheidung ausdrücklich Gesamtschuldnerschaft ausgesprochen wird oder zumindest eine gesamtschuldnerische Verurteilung in der Hauptsache erfolgt (§ 100 Abs. 4 S. 1 ZPO).

Nach Nr. 1000 I 1 RVG VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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