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Eigentümergemeinschaft kann Gewährleistungsansprüche gegen Bauträger in Prozessstandschaft geltend machen, wenn auch nur ein Wohnungseigentümer unverjährte Gewährleistungsansprüche besitzt; § 633 Abs. 3 BGB a.F.
OLG Brandenburg, AZ: 12 U 231/11, 05.07.2012
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Der Veräußerer eines Grundstücks, der zugleich Bauleistungen vertraglich übernommen hat, haftet für diese nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertrags. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet haben, oder ob das Objekt zum Zeitpunkt der einzelnen Veräußerungen fertig gestellt war.

Der Beginn der Verjährungsfrist für das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird nicht generell, sondern individuell bestimmt. Die Abnahme durch einzelne Erwerber oder durch eine Mehrheit von Erwerbern wirkt deshalb nicht für und gegen andere Erwerber.

Demnach kann jeder Wohnungseigentümer, dessen Ansprüche noch nicht verjährt sind, vom Bauträger einen Vorschuss zur Mangelbeseitigung verlangen.

Klagt die Wohnungseigentümergemeinschaft in Prozessstandschaft für sämtliche Wohnungseigentümer, genügt es, wenn nur ein Wohnungseigentümer unverjährte Gewährleistungsansprüche besitzt.

Einer konkludenten Abnahme steht entgegen, wenn der Unternehmer aufgrund von Mängeln nicht erwarten darf, der Besteller würde das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt hinnehmen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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