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Dammbau als zufälliges, haftungsentfallendes Naturereignis für den Grundstückseigentümer eines Nachbargrundstücks; §§ 903, 1004 BGB
OLG Nürnberg, AZ: 4 U 2123/13, 14.01.2014
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Durch Naturereignisse ausgelöste Störungen sind dem Eigentümer eines Grundstücks nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist.

Durch den Bau eines Biberdammes hat die Natur - der Biber - selbst den Ablauf des Wassers ohne Zutun der Beklagten verändert.

Legt man für die Frage, ob ein Eigentümer eine natürliche Einwirkung "durch eigene Handlungen ermöglicht" hat, den rein naturwissenschaftlichen Kausalitätsbegriff zugrunde, so würden dem Grundstückseigentümer viel zu weitgehend auch Einwirkungen zugerechnet, die ein allgemeines Risiko darstellen und für die er nach Sinn und Zweck der nachbarrechtlichen Regelung des Nutzungskonflikts (§§ 903 ff BGB) nicht mehr verantwortlich gemacht werden kann.

Hat der Grundstückseigentümer über die allgemeine Eignung des Grundstücks als Wohn- und Wirkungsstätte der Biber hinaus keine konkrete Gefahrenquelle geschaffen, die sich später verwirklicht hat, gehen die Einwirkungen auf ein zufälliges Naturereignis - der Einwanderung der Biber - zurück, das alle Grundstückseigentümer als allgemeines Risiko trifft und zur natürlichen Eigenart nahezu jedes Wassergrundstücks gehört.

Mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen muss dies vielmehr eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dort zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint.

Auch dann würde dem Betroffenen in erster Linie das Recht zustehen können, selbst auch auf dem Grundstück seines insoweit duldungspflichtigen Nachbarn Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, wenn die Einwirkungen einerseits zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führen und die entsprechende Duldungspflicht den Nachbarn nur gering belastet.
Diese etwas kurios erscheinende Entscheidung des OLG Nürnberg entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH V ZR 15/13). Im Rahmen der Anwendung der §§ 903, 1004 BGB darf der Schutzzweck dieser Normen nicht außer Acht gelassen werden, nämlich dass der jeweilige Grundstückseigentümer nur für die von ihm selbst verantworteten Schäden und Störungen haftet, nicht aber für Naturereignisse, wozu konsequenterweise auch ein Biberdamm zählt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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