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Dammbau als zufälliges, haftungsentfallendes Naturereignis für den Grundstückseigentümer eines Nachbargrundstücks; §§ 903, 1004 BGB
OLG Nürnberg, AZ: 4 U 2123/13, 14.01.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Diese etwas kurios erscheinende Entscheidung des OLG Nürnberg entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH V ZR 15/13). Im Rahmen der Anwendung der §§ 903, 1004 BGB darf der Schutzzweck dieser Normen nicht außer Acht gelassen werden, nämlich dass der jeweilige Grundstückseigentümer nur für die von ihm selbst verantworteten Schäden und Störungen haftet, nicht aber für Naturereignisse, wozu konsequenterweise auch ein Biberdamm zählt.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 15/13, 17.10.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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