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Zum periodischen Besichtigungsrecht (einmal jährlich) des Vermieters ohne besonderen Anlass; §§ 535, 545, 554 BGB
AG Saarbrücken, AZ: 4 C 365/04, 22.12.2004
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Der Vermieter hat einen Anspruch auf Gestattung des Zutritts zu den Mieträumen und ihrer Besichtigung, wenn dazu ein konkret begründeter Anlass besteht, oder der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen Obhuts- oder Sorgfaltspflichten bezüglich der Mieträume grob vernachlässigen oder sonst einen vertragswidrigen Gebrauch von den Räumen machen.

Darüber hinaus ist dem Vermieter aber auch ein periodisches Besichtigungsrecht ohne besonderen Anlass in Zeitabständen von ein bis zwei Jahren zuzubilligen.

Das Begehr eines jährlichen Besichtigungsrechts ist berechtigt, wenn es sich um eine ältere Wohnanlage handelt, also die Überprüfung der Räume und des dortigen Zustandes auf mögliche Gefahren oder verborgene Mängel in kürzeren Abständen nötig ist, als bei einem Neubau.

Der Besichtigung muss, wie beantragt, eine zweiwöchige schriftliche Ankündigung vorausgehen. Sie darf nur an einem Wochentag zwischen 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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