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Verweigert der Mieter nach einer Mängelanzeige dem Vermieter eine Wohnungsbesichtigung, kann dies eine Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 573 BGB rechtfertigen
AG Bottrop, AZ: 8 C 135/13, 03.04.2014
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Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, den Zustand der von ihm vermieteten Wohnung zu überprüfen, insbesondere dann, wenn der Mieter der Ansicht ist, dass erhebliche Mietmängel vorliegen. Dieses Besichtigungsrecht folgt aus § 535 BGB.

Verweigert der Mieter dem Vermieter die Besichtigung der Wohnung zwecks Prüfung der gerügten Mängel, so kann dies die ordnungsgemäße Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter gem. § 573 BGB begründen.

Der Mieter kann sich auch nicht darauf berufen, Handwerker in die Wohnung lassen zu wollen, da der Vermieter sich selber von den Mängeln überzeugen darf, bevor er einen Handwerker beauftragt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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