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Kein Parteiverrat, wenn ein Rechtsanwalt in einem WEG-Anfechtungsverfahren neben dem Kläger auch einen weiteren, formal beklagten Eigentümer vertritt, § 356 StGB
LG Essen, AZ: 52 Qs-29 Js 648/13-9/14, 08.04.2014
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Aufgrund der Besonderheit im WEG-Verfahren, in welchem sich ein Wohnungseigentümer einer Klage auf Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung als Nebenintervenient anschließen kann, kommt es für die Frage eines Parteiverrates i.S.d. § 356 StGB auf einen materiell-rechtlichen Interessenkonflikt an.

Darüber hinaus erscheint auch ein formeller Interessekonflikt zumindest dann zweifelhaft, wenn die mitvertrenen Eigentümer in der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage nicht in der Eigentümerliste aufgeführt sind.
Das Landgericht Essen bestätigt nunmehr wenig überraschend die Rechtsauffassung des AG Bottrop und weist einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung der Hauptverhandlung wegen Parteiverrats in einem wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsverfahren schon aus rechtlichen Gründen zutreffend zurück.

Die Staatsanwaltschaft, die sich gerne als objektivste Behörde der Welt bezeichnet, hat sich Dank Frau Oberstaatsanwältin Milk und ihren abwegigen Rechtsansichten wieder einmal bis auf die Knochen blamiert.

Leider hat dieses unsinnige Verfahren dem Steuerzahler nicht nur eine Menge Geld gekostet, sondern auch das Vertrauen in eine von der Staatsanwalt zu erwartenden geordneten Rechtspflege erschüttert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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