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WEG-Verwaltung bleibt bei deren gesellschaftsrechtlicher Verschmelzung fortbestehen; §§ 314 Abs. 1, 673 Satz 1 BGB; 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG; 26 Abs. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 164/13, 21.02.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalter Umwandlung Verschmelzung Umbenennung Wohnungseverwalter Wohnungseigentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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