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Rauchen auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers kann Beschränkungen unterliegen; §§ 1004 BGB; 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG; Art. 2 GG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 71/13, 28.01.2014
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Grundsätzlich ist das Rauchen Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 GG. Dennoch ist anerkannt, dass das Rauchen nicht uneingeschränkt zulässig ist, wie sich zum Beispiel bereits aus dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (HessNRSG) ergibt.

Zu Lasten des rauchenden Wohnungseigentümers ist zu berücksichtigen, wenn die Wohnungen in der WEG über jeweils zwei Balkone verfügen und das Rauchen lediglich auf einem dieser Balkone untersagt werden soll. Dadurch handelt es sich bei der Belästigung durch das Rauchen um einen vermeidbaren und gerade nicht um einen unvermeidbaren Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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