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Offensichtliche Fehler in der Betriebskostenabrechnung können auch noch kurz nach der Abrechnungsfrist korrigiert werden; §§ 535, 812 BGB
LG Berlin I, AZ: 65 S 152/13, 20.11.2013
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Nach der Rechtsprechung des BGH ist es einem Mieter nach Treu und Glauben verwehrt, den Vermieter an seinem Versehen festzuhalten, wenn ihm bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung ein Fehler unterlaufen ist, der für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar ist und den er kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist korrigiert hat, (BGH, Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10).

Ein Festhalten daran lässt sich auch nicht durch den Befriedungszweck der Abrechnungsfrist bzw. für den Mieter hinsichtlich der Einwendungsausschlussfrist begründen. Auch der Mieter würde auf eine aus sich heraus erkennbar fehlerhafte Addition hin nicht zur Nachzahlung des so fehlerhaft ermittelten Betrages verurteilt (vgl. AG Saarbrücken, Urteil vom 28. September 2012 - 122 C 77/12 (14)).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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