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Zu den Mindestanforderungen an eine formal ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung; § 556 BGB
LG Münster, AZ: 3 S 123/13, 03.12.2013
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Formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung, wenn sie u. a. die folgenden Voraussetzungen erfüllt bzw. Angaben erhält (Langenberg in: Schmidt-Futterer, 2013, Mietrecht, § 556, Rdz. 333): a) Die Zusammenstellung der Gesamtkosten, b) die Angabe und ggfls. Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel, c) die Berechnung des Anteils des Mieters und d) den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.

Selbst wenn allen Beteiligten klar gewesen sei, dass in dem abzurechnenden Objekt insgesamt lediglich zwei Wohnungen existierten und zwischen den Parteien darüber hinaus vereinbart war, dass die verbrauchsunabhängigen Kosten jeweils hälftig zu tragen sind, rechtfertigt auch dies nicht, die streitgegenständliche Abrechnung als formal ordnungsgemäß anzusehen, wenn die Gesamtkosten nicht angegeben sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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