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Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges kann auch bei fehlender Aufrechnungserklärung des Mieters unwirksam sein; §§ 543 Abs. 2 S. 3, 387, 242 BGB
AG Bottrop, AZ: 8 C 131/13, 27.03.2014
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Anspruch des Vermieters auf fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 S. 2 BGB kann verwirken, § 242 BGBLG Essen, AZ: 15 S 129/14, 16.06.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zahlungsrückstand Zahlungsverzug Miete Mietrückstand fristlose fristgerechte Kündigung treuwidrig 242 BGB Rechtsmissbrauch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Hartz 4 IV Sozialamt Arbeitsamt Agentur für Arbeit Jobcenter Bottrop
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Das LG Essen (15 S 129/14) hat diese Entscheidung mit abweichender Begründung bestätigt.