Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Zahlungsverzuges kann auch bei fehlender Aufrechnungserklärung des Mieters unwirksam sein; §§ 543 Abs. 2 S. 3, 387, 242 BGB
AG Bottrop, AZ: 8 C 131/13, 27.03.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter seinem Mieter wegen Mietrückstände fristlos gekündigt. Vorausgegangen waren mehrere Gerichtsverfahren wegen diverser Streitigkeiten über Nebenkosten und einer Mieterhöhung. Der Mieter, der ALG-II-Leistungen bezieht, zahlte nach Klärung einen Teil der Mieten sowie die Nebenkosten. Auch die Agentur für Arbeit zahlte die Nebenkosten nach, so dass es zu einer doppelten Zahlung der Nebenkosten kam, von welcher der Mieter nichts wusste.

Da zunächst lediglich der Vermieter Kenntnis von der Doppelzahlung hatte, durfte er nicht wegen anderweitiger Mietrückstände das Mietverhältnis fristlos kündigen, sondern hätte die Doppelzahlung anzeigen oder bei den Mietrückständen berücksichtigen müssen.
Die Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop dürfte im Ergebnis richtig sein, denn der Vermieter hätte es bei einer versehentlichen Doppelzahlung seines Mieters und des Jobcenters selber in der Hand, durch eine verspätete Anzeige der Überzahlung trotz anderweitiger positiver Kenntnis und Befriedigung die Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB verfallen zu lassen.

Das LG Essen (15 S 129/14) hat diese Entscheidung mit abweichender Begründung bestätigt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zahlungsrückstand Zahlungsverzug Miete Mietrückstand fristlose fristgerechte Kündigung treuwidrig 242 BGB Rechtsmissbrauch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Hartz 4 IV Sozialamt Arbeitsamt Agentur für Arbeit Jobcenter Bottrop