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Rechtskräftig abgewiesene Klage auf Zahlung des Werklohns mangels prüfbarer Schlussrechnung hat präjuduzielle Wirkung im Folgeprozess; § 322 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 49/13, 23.01.2014
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Ist eine Werklohnklage mangels prüfbarer Schlussrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen worden, steht einer erneuten Klage die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils entgegen, wenn mit dieser unter Vorlage eines Gutachtens lediglich geltend gemacht wird, die Entscheidung des Gerichts sei unzutreffend.

Im Falle der Abweisung eines Zahlungsanspruchs als (noch) nicht fällig erwächst in materielle Rechtskraft, § 322 Abs. 1 ZPO, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gegen den Beklagten keinen zur Zahlung fälligen Anspruch hatte.

Das hat präjudizielle Wirkungen in dem Sinne, dass die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge im nachfolgenden Prozess einer erneuten rechtlichen Würdigung nicht zugänglich ist. Soweit ein Klageanspruch rechtskräftig abgewiesen ist, ist es den Parteien versagt, sich in einem zweiten Prozess zu dieser Feststellung in Widerspruch zu setzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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