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Erwerber eines Grundstücks haftet auch für Steuerschulden (Grundbesitzabgaben) des Vorbesitzers unbegrenzt; §§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO; 12 GrStG
VG Potsdam, AZ: 11 K 682/09, 20.12.2013
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Nach § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) kann der (materiell) Duldungspflichtige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch schriftlichen Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wobei diese Vorschrift gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 AO auch für die Grundsteuer als Realsteuer gilt.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO und des entsprechend anwendbaren § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden.

Die Duldungspflicht nach § 12 GrStG bezieht sich nicht nur auf öffentliche Lasten, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung zu entrichten sind. Denn diese in § 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG geregelte zeitliche Beschränkung der persönlichen Haftung nach der der Grundstückserwerber neben dem früheren Eigentümer für rückständige Grundsteuer nur insoweit haftet, als diese für die Zeit seit dem Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung zu entrichten ist, findet auf die dingliche Haftung des § 12 GrStG keine Anwendung.

Da die Duldungspflicht akzessorisch ist, setzt der ohne zeitliche Beschränkung mögliche Erlass eines Duldungsbescheides nur voraus, dass der zugrunde liegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist; eine zeitliche Beschränkung ergibt sich nur insoweit, als der Steueranspruch noch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen sein darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 25/85).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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