Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zur Befangenheit eines Gutachters wegen nicht offenbarter verwendeter Unterlagen einer Partei; § 406 ZPO
OLG Stuttgart, AZ: 10 W 43/13, 14.01.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein Sachverständiger setzt sich der Besorgnis der Befangenheit aus, wenn er einer der Parteien nicht offenbart, dass er bestimmte Unterlagen für die Erfüllung seines Gutachterauftrags herangezogen und verwertet hat.

Das Telefonat zwischen einer Partei und einem Mitarbeiter des Sachverständigen über die vom Sachverständigen noch benötigten Unterlagen begründet bei einer vernünftigen Partei jedenfalls unter den konkreten Umständen nicht die Besorgnis einer Befangenheit.

Ist aus dem Ergänzungsgutachten nicht ersichtlich, welche Pläne dies waren und welche Schlüsse der Sachverständige daraus gezogen hat, konnte aufgrund dieses Wissensvorsprungs nur eine Partei das Ergebnis der Begutachtung überprüfen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Befangenheit eines Gutachters Sachverständigen beweiswürdigung Unterlagen Beweise Pläne Plan vorenthalten Mitteilung Mitteilen Parteien Klägerin Beklagter Rechtsanwalt Frank Dohrmann