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Einzelner Wohnungseigentümer kann bei Säumnis der übrigen Beklagten Wohnungseigentümer ein wirksames Anerkenntnis abgeben; §§ 46 WEG; 62 Abs. 1 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 142/12, 26.02.2014
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LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 T 3796/13, 16.07.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anerkenntnisurteil streitgenossen Nebenintervenient Anfechtungsklage Versäumnisurteil Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Wohnungseigentümer kann als Nebenintervenient einer Anfechtungsklage dem Anerkenntnis der Gemeinschaft widersprechen; §§ 44 Abs. 4 WEG, 69 ZPO
- Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen sind gegen die Gemeinschaft, nicht gegen den Verwalter zu richten; § 44 WEG
- Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sind gleicher Streitgegenstand/ Anfechtungsfrist trotz falscher Beklagten gewahrt?
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Das LG Frankfurt begründet seine Entscheidung u.a. damit, das der in die Säumnis flüchtende, anwensende Rechtsanwalt der Beklagten nach dem erklärten Anerkenntnis eines beklagten Eigentümers noch einen klageabweisenden Antrag hätte stellen können. Das LG Frankfurt lässt offen, ob diese Rechtsauffassung auch dann Geltung hat, wenn eine echte Säumnis vorliegt.
Das LG Frankfurt weist darauf hin, dass die Prozesshandlungen eines Streitgenossen grds. auch für die anderen, u.U. säumigen Streitgenossen gelten. Dabei ging der Gesetzgeber jedoch davon aus, dass die Streitgenossen ein gemeinsames Interesse an einem positiven Prozessausgang haben. Dies ist aber in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nicht der Fall, da § 46 WEG unabhängig von der materiellen Interssenlage alle nicht anfechtenden Eigentümer als notwendige Streigenossen auf der Beklagtenseite ansieht.
Der BGH (V ZR 196/08) hatte zunächst einen "Parteiwechsel" der beklagten Eigentümer im Wege der Nebenintervention angedeutet. Diesem Gedanken war das LG München (1 S 809/11) gefolgt. In einer späteren Entscheidung hatte der BGH (V ZR 7/12) aber seinen Standpunkt sofort wieder aufgegeben und festgestellt, dass die materiellen Interessen einzelner Eigentümer hinter der formalen Prozessstellung zurückstehen müssen. Das LG Nürnberg-Fürth (14 T 3796/13) hält ein Anerkenntnis für die säumigen Eigentümer wohl nicht für zulässig.
Da das LG Frankfurt die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, wie der BGH seinen Eiertanz um den § 46 WEG fortsetzen wird.
Alle bisherigen bekannten Entscheidungen sind unbefriedigend. Die Gerichte ziehen sich in ihrer Not auf die rein prozessrechtliche Parteistellung im Anfechtungsverfahren zurück und übersehen dabei, dass die Regelungen der Streitgenossenschaft in der ZPO einen Wechsel zu der einen oder anderen Seite gerade vorsehen, was aber im WEG-Verfahren nicht gelten soll.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des LG Frankfurt konsequent, auch wenn damit die ZPO im WEG-Verfahren ad absurdum geführt wird.
Aber die Gerichte sind nur so gut wie die Gesetze, die ihnen zur Verfügung gestellt werden.