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Die §§ 912 - 916 BGB geltend analog, wenn eine Grunddienstbarkeit (hier: Wegerecht) beeinträchtigt wird; 1004 Abs. 1, 1018 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 125/61, 09.01.1963
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Überbau Rente Überbau Nachbar Grundstücksnachbar Grundstücksgrenze Rechtsanwalt Frank Dohrman Bottrop
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