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Die §§ 912 - 916 BGB geltend analog, wenn eine Grunddienstbarkeit (hier: Wegerecht) beeinträchtigt wird; 1004 Abs. 1, 1018 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 125/61, 09.01.1963
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Die Vorschriften des BGB über den Grenzüberbau (§§ 912 - 916 BGB) sind entsprechend anzuwenden, wenn durch die Errichtung eines Gebäudes - ohne Überschreitung der Grundstücksgrenze - eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird.

Die Regelung des § 912 BGB, wonach bei sogenanntem entschuldigten Grenzüberbau der Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht Beseitigung verlangen kann, sondern gegen eine Geldentschädigung in Rentenform den übergebauten Gebäudeteil auf seinem Grund und Boden dulden muß, trägt der durch einen solchen Überbau geschaffenen tatsächlichen Situation in angemessener Weise Rechnung; sie will verhindern, daß bereits vorhandene Bauwerke, an deren Erhaltung ein berechtigtes Allgemeininteresse besteht, nachträglich mindestens teilweise wieder abgerissen werden müssen.

Errichtet jemand ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf seinem Grundstück ein Gebäude, durch welches das Wegerecht eines anderen beeinträchtigt wird, und erhebt dieser andere weder vor der Bebauung noch alsbald danach Widerspruch, so ist die Interessenlage der Beteiligten keine andere, als wenn unter den gleichen subjektiven Voraussetzungen die Grenze zum Nachbargrundstück überbaut wird.

Die Rechtsstellung des Wegeberechtigten ist nicht so stark wie die des Eigentümers, wie sich aus § 1028 BGB ergibt, wonach die Ansprüche aus der Grunddienstbarkeit, abweichend von § 902 BGB, der Verjährung unterliegen.

Die gesetzlichen Ausschließungs- und Abwehrrechte des Eigentümers (§§ 903, 1004 BGB), die durch den Überbau verletzt werden, sind mindestens ebenso stark wie das Verbietungsrecht aus der Dienstbarkeit.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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