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Der Eigentümer eines überbauten Grundstücks hat Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente, auch wenn sein Sonderrechtsvorgänger dem Überbau zugestimmt hat; § 912 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 154/81, 21.01.1983
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Die Beteiligten haben die Möglichkeit, die Rechtsfolgen eines Überbaues durch Rechtsgeschäft auch abweichend von §§ 912 ff BGB zu bestimmen. Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaues folgt dann nicht aus § 912 Abs. 1 BGB, sondern aus dem Einverständnis; Art und Höhe der dem Nachbarn für die Inanspruchnahme seines Grundstücks gebührenden Entschädigung (§ 912 Abs. 2 BGB) bestimmen sich in einem solchen Fall mindestens in erster Linie nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen.

Diese allein schuldrechtlichen Abmachungen können aber die Parteien des Rechtsstreits als jeweilige Sonderrechtsnachfolger der früheren Grundstückseigentümer nicht binden.

Das bedeutet aber, daß dem Sonderrechtsnachfolger ein Anspruch auf Zahlung einer Überbaurente zusteht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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