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Bei nachhaltiger Verhaltensänderung kann das Festhalten an dem Anspruch auf Räumung einer Wohnung rechtsmissbräuchlich sein; §§ 242, 569 Abs. 2 BGB; 91a Abs. 1 ZPO
LG Karlsruhe, AZ: 9 S 258/13, 29.01.2014
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Das Vorliegen einer oder mehrerer Hausfriedensstörungen unterstellt, hat das Gericht die Frage der Berechtigung der auf § 569 Abs. 2 BGB gestützten Kündigung abzuwägen.

Bei nachhaltiger Verhaltensänderung kann das Festhalten an dem Anspruch auf Räumung rechtsmissbräuchlich sein.

Wird der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, muss das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Kosten treffen. Sind die Erfolgsaussichten nach der summarischen Prüfung beider Instanzen insgesamt offen, sind die Kosten beider Instanzen gegeneinander aufzuheben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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