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Zum Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen beschlossener, aber nicht durchgeführter Sanierungsmassnahmen; §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 4 BGB
LG München I, AZ: 36 S 16560/12, 07.11.2013
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Der einzelne Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass gefasste Beschlüsse, die den Zweck haben, einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, der das Sondereigentum des Wohnungseigentümers unbenutzbar macht, umgesetzt werden; die Nichtumsetzung, führt zur Verpflichtung, zur Leistung von Schadensersatz.

Dabei ist der Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB mit dem Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses eingetreten (zu allem BGH, V ZR 94/11).

Unerheblich für den Schadensersatzanspruch ist ferner, ob in der Folgezeit, gegebenenfalls auch über einen langen Zeitraum hinweg, Streit zwischen den Wohnungseigentümern darüber bestand, ob die Sondereigentumseinheiten des Eigentümers baurechtlich als Wohnung genutzt werden können.

Die Klärung der Art der Sanierung ist nicht für entscheidungserheblich hinsichtlich der Beurteilung des Schadensersatzanspruchs.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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