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Zur Haftung des Verwalters wegen verzögerter Instandsetzung; §§ 21, 27 WEG; 280 BGB
AG Hamburg-Mitte, AZ: 102d C 74/12, 18.06.2013
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Eine Haftung der Verwalterin gem. § 280 BGB kann gegenüber einer der Wohnungseigentümerin grundsätzlich in Betracht kommen im Hinblick auf eine Verletzung der Verwalterpflicht, bezüglich aufgetretener Mängel am Gemeinschaftseigentum die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer hierüber zu unterrichten und deren Entscheidung herbeizuführen und schließlich auszuführen.

Eine haftungsbegründende pflichtwidrig zögerliche Bearbeitung in diesem Sinne kommt allerdings nur in Betracht, soweit die Verwalterin den angemessenen Bearbeitungsaufwand pflichtwidrig überschritten und sich aus dieser Überschreitung der geltend gemachte Schaden ergäben hätte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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