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Schadenersatz des Mieters wegen eines verlorenen Haustürschlüssels nur bei Austausch der Schließanlage; §§ 249, 535 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 205/13, 05.03.2014
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Die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, kann auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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