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Mieter muss Errichtung eines Balkones trotz unterbliebener Ankündigung dulden, kann aber wegen Lichtbeeinträchtigung die Miete um 2 % mindern; §§ 554 a.F., 535, 242, BGB
LG Berlin I, AZ: 18 S 99/13, 13.11.2013
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Die Schaffung jeweils eines weiteren Balkons für in dem Haus befindliche Wohnungen stellt insgesamt eine Wertverbesserung für alle Wohnungen dar.

Für die Duldungspflicht eines Mieters ist es hier grundsätzlich unerheblich, ob die Maßnahme ordnungsgemäß angekündigt worden ist. Es verstieße gegen Treu und Glauben der Beklagten allein wegen möglicher formeller Mängel bei der Ankündigung den Abriss des Balkons aufzugeben, wenn sie diesen bei Einhaltung aller formellen Voraussetzungen umgehend erneut errichten könnte(vgl. Palandt, § 554 BGB a.F., Rn. 23 und 31 m.w.N.).

Auch wenn ein Mieter die Errichtung auch des im zweiten Obergeschoss über ihrer Wohnung zum Hof hin angebrachten Balkons dulden müssen, ist wegen der Verschlechterung des Lichteinfalls in die Räume zum Hof, die unmittelbar unter dem darüber liegenden Balkon liegen, der Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Kläger gemindert.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die betreffenden Räume aber auch nach dem Vortrag der Kläger weiterhin im Wesentlichen nutzbar geblieben sind und unter Einbeziehung der Größe der Wohnung insgesamt erscheint die Beeinträchtigung des Mietgebrauchs von 2 % angemessen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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