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Bereicherungsanspruch eines Darlehnsnehmers gegen Bank unterliegt der dreijährigen Verjährung ab Valutierung; § 199 BGB
LG Mönchengladbach, AZ: 2 S 48/13, 04.09.2013
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Bei einer Klausel über die Bearbeitungsgebühr eines Kreditinstituts handelt es sich um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung.

Der Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.

Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entsteht nicht abschnittsweise, sondern in seinem vollen Umfang im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt (BGH NJW-RR 2005, 482, 484 f.; BGH NJW 1993, 3257).

Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise nicht zumutbar und der Beginn des Laufs der Verjährung damit hinausgeschoben sein (BGH NJW-RR 2005, 1148, 1149; BGH NJW 1999, 2041, 2042).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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