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Schlägerei unter Wohnungseigentümern begründet nicht die Zuständigkeit der WEG-Gerichte; §§ 72 Abs. 2 GVG; 43 Nr. 1 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 4/12, 05.06.2013
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Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist das Wohnungseigentumsgericht - ausschließlich - nur zur Entscheidung von Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander berufen (BGHZ 130, 164).

Zwar ist § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG weit auszulegen, so dass auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung hiervon erfasst sein können, sofern diese in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehen, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGH, WuM 1991, 418).

Die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der behaupteten Körperverletzungen und dem behaupteten Diebstahl einer Kette stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Gemeinschaftsverhältnis, denn ein Anspruch der Kläger auf Schutz ihrer körperlichen Integrität und ihres Eigentums ergibt sich nicht aufgrund der gemeinsamen Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern bereits nach allgemeinem Recht (vgl. BayObLGZ 1989, 67).

Dass das Amtsgericht die Sache als Wohnungseigentumssache behandelt hat, ist für die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ohne Relevanz. Denn für die Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG ist entscheidend, ob es sich materiell-rechtlich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 WEG handelt oder nicht (vgl. BGH, Grundeigentum 2011, 1317).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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