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Zur Kostentragungspflicht eines einzelnen Wohnungseigentümers bei der Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 174/11, 02.03.2012
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Die Teilungserklärung kann einzelnen Wohnugnseigentümern die Instandsetzung/Instandhaltung von Gemeinschaftseigentum ( hier Fenster )aufbürden. Bei unklarer Formulierung der Teilungserklärung ist die Kostentragungspflicht duch Auslegung zu ermitteln. Bei der erforderlichen Auslegung ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Instandhaltung und Instandsetzung enger gemeint ist und nicht die vollständige Erneuerung, sondern nur die übliche Pflege, die Wartung und die Reparatur der vorhandenen Fenster erfasst. Denn die Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster samt Rahmen wird der Eigentümergemeinschaft zugewiesen. Das erlaubt nicht den Schluss, dass alle anderen Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegen (so aber - jeweils für ähnliche Klauseln - OLG Düsseldorf, NZM 1999, 277; BayObLG, WuM 1993, 562; ZfIR 2004, 23 f.), sondern führt im Zweifel da-zu, dass der Austausch der Fenster Gemeinschaftsaufgabe ist; behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung. Mit einer solchen Regelung wollen die Wohnungseigentümer nämlich eine einheitliche Außenansicht des Gebäudes sicherstellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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