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Bei einer Verwalterneuwahl sind mehrere Angebote durch die Eigentümer einzuholen/Keine Hauptsacheerledigung bei Durchführung eines Beschlusses/Fehlerhafter Verteilerschlüssel macht Wirtschaftsplan unwirksam; §§ 28 I Nr. 2, 44 III, 45 a.F., 62 I WEG
OLG Hamm, AZ: 15 W 240/07, 03.01.2008
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Bei der Vorbereitung der Neubestellung eines Verwalters ist die Einholung mehrerer Angebote erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellungen der jeweiligen Leistungsanbieter überprüfen zu können (so Senat NZM 2003, 486 = ZWE 2002, 486).

Diese Vorbereitung der Verwalterwahl ist Aufgabe der einzelnen Wohnungseigentümer. Das Gesetz enthält keine Vorgaben dazu, wie diese Vorbereitung im Einzelnen durchzuführen ist.

Dementsprechend können die Eigentümer durch eigene Initiative weitere Personen zur Bewerbung um das Verwalteramt zu veranlassen und ggf. diese auf der Eigentümerversammlung zur Wahl vorzuschlagen. Wenn die Eigentümer selbst nichts in dieser Richtung unternommen haben, besteht kein gerechtfertigter Anlass, dies der Mehrheit, die sich für die Wahl des neuen Verwalters entschieden hat, als Mangel ordnungsgemäßer Verwaltung vorzuwerfen.

Schätzungen der einzustellenden und umzulegenden Kosten sind nur im Rahmen der Höhe der voraussichtlich im bevorstehenden Wirtschaftsjahr entstehenden Kosten zulässig. Die Verteilung dieser Kosten hat jedoch zwingend nach den jeweils gültigen Verteilermaßstäben zu erfolgen. Ein Wirtschaftsplan, der dies nicht berücksichtigt, entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und ist auf eine Beschlussanfechtung hin ganz oder teilweise für ungültig zu erklären.

Kann ein Verwalter diesen Wirtschaftsplan aber nicht aufstellen, weil der Vorverwalter sich beharrlich weigert, ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen zu übergeben und sind die Unterlagen auch nicht auf anderem Wege leicht zu beschaffen, bleibt ihm keine andere Wahl, als zunächst einen „Notwirtschaftsplan“ aufzustellen und entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 16 WEG die Kosten nach Miteigentumsanteilen aufzuteilen.

Die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses muss nicht in das Versammlungsprotokoll (§ 24 Abs. 6 WEG) aufgenommen werden und kann auch in konkludenter Weise geschehen. Daher wird für die Annahme einer konkludenten Feststellung in der Regel die bloße Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll genügen.

Eine Hauptsacheerledigung setzt neben der Durchführung einer beschlossenen Maßnahme voraus, dass eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und eine Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könnte (BayObLG NJW-RR 1999, 164).

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Beschlussanfechtungsantrag besteht gleichwohl fort, wenn es den anfechtenden Wohnungseigentümer – wie hier – um die Abwendung seiner Beteiligung an den Kosten der Maßnahme geht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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