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Zu den Anforderungen einer Kostenbelastung des Verwalters mit den Verfahrenskosten einer Anfechtungsklage, § 49 Abs. 2 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 56/13, 27.01.2014
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Die sofortige Beschwerde der nach § 49 Abs.2 WEG mit Kosten belasteten Verwalterin
ist - ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz - gemäß §§ 91a Abs.2 S.1, 99 Abs.2 S.1 ZPO analog statthaft (vgl. Kammer ZMR 2009, 228).

Im Zuge einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO wird aber wegen der gebotenen bloß summarischen Prüfung der Rechtslage sich die Verwirklichung materiell-rechtlicher Ansprüche im Verhältnis der unterlegenen Wohnungseigentümer zum Verwalter nur selten feststellen lassen (vgl. Landgericht Lüneburg ZMR 2012, 221 m.w.N.).

Ein u.U. fehlerhafter Erstbestellungsbeschluss, ist für die Frage des Inhalts der Tagesordnung nicht von entscheidender Bedeutung, weil hieraus seitens der so in Frage gestellten Verwaltung allenfalls der Schluss zu ziehen war, trotz fehlender Rechtskraft vorsorglich erneut über eine Verwalterbesteliung beschließen zu lassen.

Ist in der Einladung erkennbar, dass in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Verwalterbestellung Gegenstand von Erörterung und Beschlussfassung sein sollte sowie dass die bestehende Verwaltung selbst für das Amt zur Verfügung stand, besteht neben der entsprechenden Beschlussfassung natürlich auch die Möglichkeit,
den vorliegenden Antrag gerade nicht anzunehmen und anderweitig über die
Verwalterbestellung zu befinden.

Rechtlich nicht eindeutig dürfte zwar die Frage zu beantworten sein, wer im Falle der Notwendigkeit von Vergleichsangeboten für die Rekrutierung von alternativen Bewerbern (OLG Hamm ZMR 2009,58: die Wohnungseigentümer selbst) und wer für die rechtzeitige Unterrichtung der Wohnungseigentümer von etwaigen Alternatiworschlägen zuständig ist.

Es kann auch der Verwalterin jedenfalls kein grobes Verschulden vorgeworfen werden, wenn sie - trotz erkennbarer Unzufriedenheit eines großen Teils der Wohnungseigentümer (vgl. BGH V ZR 96/10 = NZM 2011,515) - die (vorsorgliche Wieder- oder Neu-) Bestellung annimmt, obwohl sich keine Alternativangebote
gefunden hatten.

mitgeteilt durch Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt a.M.
Die Frage, wer bei Verwalterwahlen die notwendigen Angebote einzuholen hat und welche Rechtsfolgen sich aus der Nichtbeachtung der nicht eingeholten Vergleichsangeboten sich im Einzelfall ergeben, ist nach wie vor in der Rechtsprechung nicht geklärt. Nach der Auffassung des LG Frankfurt soll ein möglicher Vergleichsvorschlag noch in der Versammlung zur Abstimmung gelangen können.

Das OLG Hamm (ZMR 2009, 58) will die Einholung von Vergleichsangeboten den Eigentümern auferlegen, das LG Köln (29 S 135/12) verlangt eine Versendung der Vergleichsangebote schon mit der Einladung, wenn es um die Wirksamkeit späteren Beschlusses geht. Die Frage, ob sich der amtierende Verwalter schadensersatzpflichtig macht, wenn er nicht an der Vorbereitung zur Wahl seines Nachfolgers mitwirkt, ist bisher nicht abschließend geklärt. Das LG Frankfurt scheint eine entsprechende Haftung aber in Erwägung zu ziehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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