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Tarifliche Ausschlussfristen finden aber bei einer Haftung aus § 179 BGB keine Anwendung/Durch vollmachtlosen Vertreter wird kein Arbeitsverhältnis begründet; § 179 BGB
ArbG Cottbus, AZ: 6 Ca 1396/07, 29.11.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vertreter ohne Vertretungsvollmacht vollmachtloser vertreter Arbeitsvertrag Abschluss Berechtigter rechtsanwalt frank Dohrmann Feldeisen Bottrop Ausschlussklauseln Lohnabrechung Schadensersatz Schadenersatz Arbeitsverhältnis Arbeitgeber Arbeitnahmer fiktiver Scheinarbeitgeber abschließen Abschluss Abschluß Einstellung
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