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Einrede der Verjährung durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht ist auf die Ausschlussfristen nicht anwendbar; §§ 3 ArbGG, 179 BGB, 108 GewO
BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 665/06, 10.01.2007
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Macht der Arbeitnehmer gegenüber dem vermeintlichen Arbeitgeber Ansprüche rechtzeitig geltend, wird hierdurch das Erlöschen der Ansprüche verhindert.

Diese Wirkung bleibt bestehen, wenn der Arbeitnehmer später diese Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht erhebt.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht (19. November 2003 - XII ZR 68/00 - NJW 2004, 774) ist auf Ausschlussfristen nicht anwendbar.

Die gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter vorgesehenen Ansprüche sind danach "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen” (BGH 8. Februar 1979 - VII ZR 141/78 - BGHZ 73, 266, zu 2 b aa der Gründe).
Vertreter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur derjenige, der ohne rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht im Namen eines Dritten tätig wird. Die Vorschrift ist vielmehr entsprechend anzuwenden, wenn jemand im Namen einer nicht vorhandenen Person vertragliche Vereinbarungen trifft, der angeblich Vertretene also gar nicht existiert.

Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, bei Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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