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Schließt ein vollmachtloser Vertreter einen Arbeitsvertrag, wird er nicht selbst zum Arbeitgeber, gleichwohl ist für derraige Streitigkeiten das Arbeitsgericht zuständig; §§ 3 ArbGG, 179 BGB
BAG Erfurt, AZ: 5 AZB 2/03, 07.04.2003
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Nimmt ein Arbeitnehmer jemanden als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis oder auf Schadensersatz für solche Forderungen in Anspruch (§ 179 BGB), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

Nimmt ein Arbeitnehmer jemanden als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis oder auf Schadensersatz für solche Forderungen in Anspruch (§ 179 BGB), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Arbeitsvertrag schließt, wird nicht selbst Vertragspartner (BGH 14. November 1969 - V ZR 97/66 - NJW 1970, 240, 241; MünchKomm BGB/Schramm 4. Aufl. § 179 Rn. 32) und ist deshalb nicht Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG geworden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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