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Büttenrede im Gericht: Führerscheinentzug nach Trunkenheitsfahrt; §§ 69, 69a, 316 StGB
AG Höxter, AZ: 8 Cs 47 Js 655/95, 21.06.1995
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Im Auto tat´s duften wie in der Destille,
Die Blutprobe ergab 1,11 Promille.
Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt,
eine Straftat, und mag das auch klingen hart.
Es steht im gesetz, da hilft kein Dreh,
§ 316 abs. 1 und 2 StGB
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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