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Verbleibender Tankinhalt eines verunfallten Fahrzeugs kann bei Totalschaden als Schadensposition geltend gemacht werden; §§ 254 BGB, 287 ZPO, 7 StVG
AG Solingen, AZ: 12 C 638/12, 18.06.2013
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Hat ein PKW hat einen sogenannten konstruktiven Totalschaden erlitten, ist der Kraftstoff, der sich noch im Fahrzeug befand, für den Geschädigten nutzlos und stellt eine Schadensposition dar. Hätte der Unfall nicht stattgefunden wäre der Kraftstoff verbraucht worden. Der Kraftstoffrest ist gem. § 287 ZPO zu schätzen, wenn der Sachverständige zuvor eine Kraftstoffrestermittlung vorgenommen hatte.

Die zur Ermittlung der angemessenen Mietwagenkosten genutzten Schätzungsgrundlagen, die Schwacke Liste und die Fraunhofer Liste, sind isoliert betrachtet mit Schwächen behaftet, so dass das Gericht auch insoweit eine Schätzung gem. § 287 ZPO vornehmen kann.

Ein Mietwagenunternehmen muss eine Haftpflichtversicherung bereithalten. Versichert der Geschädigte darüber hinaus sein Mietfahrzeug im Rahmen einer Kaskoversicherung zusätzlich, stellt dies keinen kausal auf dem Unfall beruhenden Schaden dar, sondern eine autonome Entscheidung des Geschädigten, sein gemietetes Fahrzeug gegen etwaige selbst verursachte Schäden abzusichern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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