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Schwere Einladungsmängel zu einer Eigentümerversammlung können zur Nichtigkeit aller gefassten Beschlüsse führen; §§ 23, 24 WEG
BayObLG München, AZ: 2 Z BR 199/04, 08.12.2004
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Die Mitteilung des Versammlungsorts ist wesentlich für eine ordnungsmäßige Einladung, da mangels Kenntnis des Versammlungsorts eine Teilnahme nicht möglich ist.

Ein Ladungsmangel führt jedoch regelmäßig dann nicht zu einer Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen, wenn feststeht, dass die Beschlüsse bei ordnungsmäßigem Vorgehen ebenso gefasst worden wären.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn einzelne Wohnungseigentümer durch Nichteinladung bewusst ausgeschlossen werden. Ein solches Vorgehen kann auch nicht dadurch mittelbar gebilligt werden, dass bei eindeutigen Mehrheitsverhältnissen auf die bloßen Abstimmungsmehrheiten abgestellt wird.

Ein solches Vorgehen kann auch nicht dadurch mittelbar gebilligt werden, dass bei eindeutigen Mehrheitsverhältnissen auf die bloßen Abstimmungsmehrheiten abgestellt wird.

Im vorliegenden Fall wurde der neue Versammlungsort nicht mitgeteilt wurde. Hinzu kommt, dass die Versammlung einen eher privaten Charakter hatte, da sie in den Wohnräumen der Antragsgegner stattfand. Ob man in einem solchen Fall soweit gehen muss, dass ein Nichtbeschluss wegen Fehlens einer Eigentümerversammlung angenommen wird (so Palandt/ Bassenge § 24 WEG Rn. 5), kann dahinstehen. Jedenfalls sind solche Beschlüsse nichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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