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Versammlungsort einer Eigentümerversammlung muss in der Nähe des verwalteten Objektes sein; §§ 23, 24 WEG
OLG Köln, AZ: 16 Wx 188/05, 06.01.2006
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Die Wahl des Ortes der Eigentümerversammlung steht im pflichtgemäßen Ermessen der für die Einberufung zuständigen Person, wobei sich die Ermessensgrenzen aus der Funktion der Wohnungseigentümerversammlung als Ort der gemeinsamen Willensbildung ergeben.

Jeder Wohnungseigentümer soll in zumutbarer Weise an allen Versammlungen teilnehmen können. Dabei müssen auswärtige Wohnungseigentümer eine entsprechende Anreise von vornherein in Kauf nehmen, nicht aber die Wohnungseigentümer, die in der Anlage oder zumindest in der Gemeinde wohnen, in der die Anlage gelegen ist.

Das Interesse der in der Anlage oder an ihrem Ort wohnenden Eigentümer ist gegenüber den Wohnungseigentümern, die nur als Anleger auftreten, regelmäßig stärker zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer außerhalb des Ortes der Anlage wohnhaft ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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