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Eigentümerversammlung in Wohnung zulässig/Gegenstände dürfen nicht im Treppenhaus gelagert werden/Kein Sondernutungsrecht durch Beschluss möglich; §§ 14 Nr. 1, 21, 22, 24, 13 Abs. 2 WEG
AG Oberhausen, AZ: 34 C 1/11, 03.05.2011
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Weil das Gesetz keinen bestimmten Ort für die Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung vorsieht, steht es im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer, wo sie eine Versammlung abhalten.

Ein gewählter Ort kann ungeeignet sein, wenn bestimmte Gründe dagegen sprechen. Solche liegen jedenfalls noch nicht dann vor, wenn eine Versammlung in den Wohnräumen eines Wohnungseigentümers abgehalten wird.

§ 24 Absatz 6 Satz 2 WEG sieht nicht vor, dass bestimmte Wohnungseigentümer, aus welchen Gründen auch immer, von der Unterschrift des Protokolls ausgeschlossen sind.

Es entspricht ganz allgemeiner Rechtsauffassung, dass die Jahresabrechnung auch unberechtigte Ausgaben enthalten muss. Der Grund hierfür ist, dass die Jahresabrechnung ein zutreffendes Bild über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft im Abrechnungsjahr liefern muss.

Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, Gegenstände im Treppenhaus zu lagern. Dies gilt hier ohne weiteres für den Garderobenschrank und den Schuhschrank sowie auch für die 2 Fahrräder im Treppenhaus unter der Kellertreppe. Das Treppenhaus ist nach seiner Zweckbestimmung kein Lagerraum sondern lediglich dazu gedacht, den freien Zugang zu den einzelnen Wohnungen und Einheiten zu ermöglichen.

Im Ergebnis gilt dies auch für die Dekoration auf dem Treppenabsatz der Mieter. Es kann mit der Zweckbestimmung des Treppenhauses durchaus noch im Einklang stehen, dass gewisse Dekorationsgegenstände, die nicht weiter stören (Vasen, Blumen etc.) im Treppenhaus aufgestellt werden. Allerdings widerspricht ein Beschluss insoweit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, als dieser Beschluss nicht hinreichend die zulässigen Dekorationsgegenstände bestimmt.

Ein Kellerraum, der als Gemeinschaftsraum allen Wohnungseigentümern zur Verfügung steht, kann nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer allein zugewiesen werden. Ein solcher Beschluss verstößt gegen § 13 Absatz 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt ist. Dieser Beschluss ist schon deshalb ordnungswidrig (eher: nichtig, Anm.d.Red.), weil ein zeitlich unbegrenztes und inhaltlich unbeschränktes Sondernutzungsrecht an diesem Durchgangsraum bestellt werden soll.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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