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Zur Verweisung einer fristwahrenden Berufung bei unklarer Rechtslage über das zuständige Berufungsgericht; §§ 72 Abs. 2 Satz 1 GVG, 43 Nr. 1 WEG, 281 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 67/09, 10.12.2009
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Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und die Anträge der Beteiligten erkennen lassen.

Für die Anwendung des § 43 Nr. 1 WEG kommt nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage an, aus der ein Anspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Forderung, um deren Durchsetzung oder sanktionsrechtliche Absicherung es geht, in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen ist (vgl. Senat, Urt. v. 30. Juni 1995, V ZR 118/94).

So ist eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem funktionell unzuständigen Berufungsgericht und die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO zu bejahen, wenn die für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit in Familien- und allgemeinen Zivilsachen maßgebliche formelle Anknüpfung keine zweifelsfreie Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts ermöglicht (BGHZ 72, 182, 193 f.; BGH, Beschl. v. 2. November 1994, XII ZB 121/94).

Entsprechendes gilt, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne der genannten Regelungen vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann.

Einer Partei kann in einer solchen Konstellation nicht angesonnen werden, zur Meidung der Verwerfung ihres Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgerichts einzulegen als auch bei dem des § 72 Abs. 2 GVG (BGH XII ZB 90/95).

Da die Beklagte hilfsweise die (Zurück-) Verweisung an das zuletzt genannte Gericht beantragt hat und ein solcher Antrag in Fällen der vorliegenden Art zulässigerweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt werden kann (vgl. BGHZ 49, 33, 39), ist die Sache unmittelbar an das nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG zuständige Landgericht Dortmund zu verweisen (vgl. auch BGHZ 72, 182, 198).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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